Art. 27 ELV. – Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Das Verschweigen einer Pensionskassenrente gegenüber der Ausgleichskasse über Jahre hinweg ist eine grobe Fahrlässigkeit und schliesst die Annahme des guten Glaubens im Sinne von Art. 47 AHVG aus.
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 26. Februar 1999 teilte die Ausgleichskasse A.T. mit, dass man seinem Gesuch um Erlass der Rückerstattung von zuviel ausge- richteten Ergänzungsleistungen wegen Fehlens des guten Glaubens nicht entsprechen könne. Gegen diese Verfügung liess A. T. am 25. März 1999 Be- schwerde einreichen und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, mit Verfügung vom 14. Oktober 1998 habe die Ausgleichskasse ihm und seiner Ehefrau ein erstes Rückforderungsbegehren in der Höhe von Fr. 21’815.– zugestellt. Die Revision im Jahre 1998 habe ergeben, dass die Pensionskassenrente irrtümlicherweise nicht ins EL-Ge- such von 1994 einbezogen worden sei. Zudem habe man des weiteren fest- stellen müssen, dass damals auch die SUVA-Rente von Frau B. T. nicht be- rücksichtigt worden sei. Sie hätten somit nie Anspruch auf Ergänzungs- leistungen gehabt. Weiter lässt der Beschwerdeführer ausführen, man sei der Meinung, dass ihm und seiner Ehefrau der gute Glaube nicht einfach abge- sprochen werden dürfe. Zudem würde die Rückerstattung von über Fr.60’000.– angesichts ihrer Vermögens- und Einkommenssituation eine un- erhörte Härte darstellen. 57
Sozialversicherungsrecht GVP 1999 V–5 Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 1999 beantragt die Ausgleichskasse des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dem Beschwerdeführer könne keineswegs der gute Glau- be attestiert werden. Die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen habe er eigenhändig unterzeichnet, darin aber weder die Leistungen der Rentenanstalt noch die der SUVA deklariert. Mit der Unterzeichnung habe er auch die Voll- ständigkeit und Wahrheit seiner Angaben bestätigt und habe Kenntnis von den Folgen bei unwahren und unvollständigen Angaben genommen. Er sei auch mehrmals auf die Meldepflicht hingewiesen und mit Berechnungsblät- tern bedient worden. Auch bei der Revision seien die bezogenen Leistungen nicht gemeldet worden, was ihm sicher nicht habe entgangen sein können. Es könne deshalb keinesfalls gesagt werden, die Nichtmeldung der Leistungen der Rentenanstalt und der SUVA sei gutgläubig erfolgt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Ausgleichskasse selbst eine «gewisse Mit- verantwortung» für die Höhe der Rückerstattung zu tragen habe, sei umso weniger angebracht, als die ordentliche Revision nach vier Jahren durchge- führt worden sei. Die Rückerstattungsverfügungen und die Ablehnung des Erlasses seien zu Recht erfolgt, die Beschwerde müsse abgewiesen werden.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 ... Gemäss Art. 27 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der Rückforderung sind die Vorschriften des AHVG sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG kann bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte von der Rückforderung abgese- hen werden. Hinsichtlich des guten Glaubens sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückerstattung ist daher auch zu verweigern, wenn der Versi- cherte die nach dem Umständen zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich allfälliger Änderungen in den massge- benden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 f.). Das EVG hat bei der Beurteilung des guten Glaubens am Erfordernis eines dolo- sen oder grob fehlerhaften Verhaltens ausdrücklich festgehalten, indem es den guten Glauben verneinte, wenn der Versicherte es am zumutbaren «Mindestmass an Sorgfalt» fehlen liess. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Praxis des EVG dann gegeben, wenn jemand das ausser acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umstän- 58
Sozialversicherungsrecht GVP 1999 V–5 den als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 180 E. 3c). Allfälli- ge unzulängliche Sprachkenntnisse und fehlende Bildung sind unter diesem Aspekt zu würdigen (vgl. hierzu ZAK 1987, 166 mit Verweisen).
a) Der Beschwerdeführer ist 71 Jahre alt und seit 1966 in der Schweiz ansässig. Ab September 1993 bezog er mit seiner Ehefrau zusammen je eine halbe Ehepaar-Altersrente von jährlich insgesamt Fr. 19’608.–. Bis Ende Februar 1993 war er bei der Firma X.Y. angestellt, von Februar bis August 1993 bezog er Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich Fr. 2’356.– pro Monat. Seine Ehefrau bezog seit dem 1. September 1991 eine ganze ein- fache Invalidenrente von Fr. 585.–. Vor der Pensionierung standen ihm und seiner Ehefrau damit Einkünfte von ca. Fr. 4’600.– zur Verfügung. Nach der Zusprache von Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1’210.– ab dem
1. August 1994 hatte das Ehepaar T. Einkünfte von ca. Fr. 4’470.– (Fr. 1’634.– Altersrente, Fr. 1’211.– SUVA-Rente der Ehefrau, Fr. 415.– Pensionskassen- rente der Ehefrau und Fr. 1’210.– EL).
b) Im Formular «Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente» wird unter der Ziff. 25 ausdrücklich nach Renten der SUVA und nach Pensionen aller Art gefragt. Obwohl die beiden Renten (SUVA und Pensionskasse) zusammen mit Fr. 19’512.– die Hälfte der Ein- künfte des Ehepaares T. ausmachten, unterliess es der Beschwerdeführer, die entsprechenden Beträge aufzuführen. Nachdem das Formular nach den Angaben in der Beschwerdeschrift von einer Mitarbeiterin der ...beratungs- stelle ausgefüllt wurde, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber die beiden Renten (SUVA und Pensionskasse) auch nicht erwähnt hat. Auf dem erwähnten Formular wird ausdrücklich nach den wirt- schaftlichen Verhältnissen des Versicherten und seines Ehegatten gefragt. Unter Ziff. 58 des Anmeldeformulars ist festgehalten, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse dauernd verändert hätten, weil man seit September 1993 nur von der AHV lebe, nachdem der Lohn und die Arbeitslosenent- schädigung entfallen seien. Diese Angabe erfolgte offensichtlich wider besse- res Wissen, denn damals erhielt man schon seit längerem die Renten der SUVA und der Rentenanstalt. Schliesslich bescheinigt der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass alle Angaben wahr und vollständig seien.
c) In der EL-Verfügung vom 10. August 1994 sind als «Einkommen» die Renten AHV/IV im Betrag von Fr. 19’608.– sowie Zinsen aus Sparguthaben und ein 1/10 des anrechenbaren Vermögens aufgeführt. Spätestens jetzt hät- te der Beschwerdeführer merken müssen, dass bei ihm und seiner Ehefrau Einkünfte von mehr als jährlich Fr. 19’000.– nicht in die Berechnung mit ein- bezogen wurden. In der Folge erhielt er diverse Neuberechnungen, jeweils per Jahresbeginn, letztmals per 1. Januar 1998. Immer fehlten auf der Be- rechnungen Einkommensbeträge von über Fr. 19’000.–. Auch im Revisions- verfahren, das ordnungsgemäss spätestens nach vier Jahren (siehe Art. 30 ELV) durchgeführt wurde, sorgte der Beschwerdeführer wiederum nicht 59
Sozialversicherungsrecht GVP 1999 V–5 dafür, dass die SUVA- und die Pensionskassenrente aufgeführt wurden. Auch als die Kasse mit Hilfe der Steuerakten im Juli 1998 auf die Rente der Rentenanstalt aufmerksam wurde, wurde die SUVA-Rente immer noch ver- schwiegen. Erst im Beschwerdeverfahren betreffend die erste Rückerstat- tungsverfügung erwähnte die ...beratungsstelle erstmals die schon seit Jah- ren ausbezahlte SUVA-Rente im Betrag von Fr. 1’336.–.
d) Der Beschwerdeführer lässt zu seiner Rechtfertigung ausführen, das Formular habe eine Mitarbeiterin der ...beratungsstelle unter Zeitdruck aus- gefüllt. Er und seine Frau seien praktisch Analphabeten, die der deutschen Sprache kaum mächtig seien. Auch die Kasse hätte merken müssen, dass einer invaliden Person auch eine Rente der Pensionskasse zustehen würde. Im übrigen habe die Tochter M.T. alles angegeben, was sie gewusst habe. Es handle sich um einen Lapsus der ...beratungsstelle. Das Gericht kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Auch wenn der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig sein sollte – was nach mehr als dreissigjährigem Aufenthalt in der Schweiz erstaunen würde –, so hat er sich doch der ...beratungsstelle anvertraut und mit deren Hilfe das Anmeldeformular ausgefüllt. Auch ohne aufwendige Abklärungen und Be- fragungen muss man mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge- hen, dass die Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer zu den einzelnen Zif- fern des Formulars befragt hat. Auf keinen Fall wird sie – ohne entsprechen- de Angaben des Beschwerdeführers – von sich aus eingetragen haben, dass man seit «September 1993 nur noch von der AHV» lebe. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte es dem Beschwerdeführer spätestens mit der Zustellung der Berechnungsgrundlagen «in die Augen springen müs- sen», dass auf der Einnahmeseite nur die Altersrente aufgeführt war und dass die Hälfte der Einkünfte von ihm und seiner Ehefrau «vergessen» wur- de. Auch wenn man berücksichtigt, dass ihm wegen seiner sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten das Ausfüllen des Anmeldeformulars allein viel- leicht nicht möglich war, so hätte ihm bei Durchsicht der Berechnungsgrund- lagen – allein aufgrund der eingesetzten Beträge – auffallen müssen, dass das anrechenbare Einkommen viel zu tief angesetzt war. Dass er darauf nicht reagiert bzw. nicht einmal bei der Revision die beiden erheblichen Renten- beträge deklariert hat, liegt schon nahe bei einer dolosen Absicht, und muss auf jeden Fall als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert werden. In Würdigung dieser Fakten kann das Gericht dem Beschwerdeführer den guten Glauben nicht zubilligen. Da aber die Erfordernisse des guten Glau- bens und der grossen Härte im Sinne von Art. 47 AHVG kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Erlass gewährt werden kann, muss die vorliegende Beschwerde abgewiesen werden. Verwaltungsgericht, 28. Oktober 1999 60
E. 2a Der Beschwerdeführer ist 71 Jahre alt und seit 1966 in der Schweiz ansässig. Ab September 1993 bezog er mit seiner Ehefrau zusammen je eine halbe Ehepaar-Altersrente von jährlich insgesamt Fr. 19’608.–. Bis Ende Februar 1993 war er bei der Firma X.Y. angestellt, von Februar bis August 1993 bezog er Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich Fr. 2’356.– pro Monat. Seine Ehefrau bezog seit dem 1. September 1991 eine ganze ein- fache Invalidenrente von Fr. 585.–. Vor der Pensionierung standen ihm und seiner Ehefrau damit Einkünfte von ca. Fr. 4’600.– zur Verfügung. Nach der Zusprache von Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1’210.– ab dem
1. August 1994 hatte das Ehepaar T. Einkünfte von ca. Fr. 4’470.– (Fr. 1’634.– Altersrente, Fr. 1’211.– SUVA-Rente der Ehefrau, Fr. 415.– Pensionskassen- rente der Ehefrau und Fr. 1’210.– EL).
E. 2b Im Formular «Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente» wird unter der Ziff. 25 ausdrücklich nach Renten der SUVA und nach Pensionen aller Art gefragt. Obwohl die beiden Renten (SUVA und Pensionskasse) zusammen mit Fr. 19’512.– die Hälfte der Ein- künfte des Ehepaares T. ausmachten, unterliess es der Beschwerdeführer, die entsprechenden Beträge aufzuführen. Nachdem das Formular nach den Angaben in der Beschwerdeschrift von einer Mitarbeiterin der ...beratungs- stelle ausgefüllt wurde, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber die beiden Renten (SUVA und Pensionskasse) auch nicht erwähnt hat. Auf dem erwähnten Formular wird ausdrücklich nach den wirt- schaftlichen Verhältnissen des Versicherten und seines Ehegatten gefragt. Unter Ziff. 58 des Anmeldeformulars ist festgehalten, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse dauernd verändert hätten, weil man seit September 1993 nur von der AHV lebe, nachdem der Lohn und die Arbeitslosenent- schädigung entfallen seien. Diese Angabe erfolgte offensichtlich wider besse- res Wissen, denn damals erhielt man schon seit längerem die Renten der SUVA und der Rentenanstalt. Schliesslich bescheinigt der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass alle Angaben wahr und vollständig seien.
E. 2c In der EL-Verfügung vom 10. August 1994 sind als «Einkommen» die Renten AHV/IV im Betrag von Fr. 19’608.– sowie Zinsen aus Sparguthaben und ein 1/10 des anrechenbaren Vermögens aufgeführt. Spätestens jetzt hät- te der Beschwerdeführer merken müssen, dass bei ihm und seiner Ehefrau Einkünfte von mehr als jährlich Fr. 19’000.– nicht in die Berechnung mit ein- bezogen wurden. In der Folge erhielt er diverse Neuberechnungen, jeweils per Jahresbeginn, letztmals per 1. Januar 1998. Immer fehlten auf der Be- rechnungen Einkommensbeträge von über Fr. 19’000.–. Auch im Revisions- verfahren, das ordnungsgemäss spätestens nach vier Jahren (siehe Art. 30 ELV) durchgeführt wurde, sorgte der Beschwerdeführer wiederum nicht 59
Sozialversicherungsrecht GVP 1999 V–5 dafür, dass die SUVA- und die Pensionskassenrente aufgeführt wurden. Auch als die Kasse mit Hilfe der Steuerakten im Juli 1998 auf die Rente der Rentenanstalt aufmerksam wurde, wurde die SUVA-Rente immer noch ver- schwiegen. Erst im Beschwerdeverfahren betreffend die erste Rückerstat- tungsverfügung erwähnte die ...beratungsstelle erstmals die schon seit Jah- ren ausbezahlte SUVA-Rente im Betrag von Fr. 1’336.–.
E. 2d Der Beschwerdeführer lässt zu seiner Rechtfertigung ausführen, das
Formular habe eine Mitarbeiterin der ...beratungsstelle unter Zeitdruck aus-
gefüllt. Er und seine Frau seien praktisch Analphabeten, die der deutschen
Sprache kaum mächtig seien. Auch die Kasse hätte merken müssen, dass
einer invaliden Person auch eine Rente der Pensionskasse zustehen würde.
Im übrigen habe die Tochter M.T. alles angegeben, was sie gewusst habe. Es
handle sich um einen Lapsus der ...beratungsstelle.
Das Gericht kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Auch wenn
der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig sein sollte – was
nach mehr als dreissigjährigem Aufenthalt in der Schweiz erstaunen würde –,
so hat er sich doch der ...beratungsstelle anvertraut und mit deren Hilfe das
Anmeldeformular ausgefüllt. Auch ohne aufwendige Abklärungen und Be-
fragungen muss man mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge-
hen, dass die Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer zu den einzelnen Zif-
fern des Formulars befragt hat. Auf keinen Fall wird sie – ohne entsprechen-
de Angaben des Beschwerdeführers – von sich aus eingetragen haben, dass
man seit «September 1993 nur noch von der AHV» lebe. Selbst wenn dies
nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte es dem Beschwerdeführer spätestens
mit der Zustellung der Berechnungsgrundlagen «in die Augen springen müs-
sen», dass auf der Einnahmeseite nur die Altersrente aufgeführt war und
dass die Hälfte der Einkünfte von ihm und seiner Ehefrau «vergessen» wur-
de. Auch wenn man berücksichtigt, dass ihm wegen seiner sprachlichen und
intellektuellen Fähigkeiten das Ausfüllen des Anmeldeformulars allein viel-
leicht nicht möglich war, so hätte ihm bei Durchsicht der Berechnungsgrund-
lagen – allein aufgrund der eingesetzten Beträge – auffallen müssen, dass das
anrechenbare Einkommen viel zu tief angesetzt war. Dass er darauf nicht
reagiert bzw. nicht einmal bei der Revision die beiden erheblichen Renten-
beträge deklariert hat, liegt schon nahe bei einer dolosen Absicht, und muss
auf jeden Fall als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert werden.
In Würdigung dieser Fakten kann das Gericht dem Beschwerdeführer den
guten Glauben nicht zubilligen. Da aber die Erfordernisse des guten Glau-
bens und der grossen Härte im Sinne von Art. 47 AHVG kumulativ erfüllt
sein müssen, damit ein Erlass gewährt werden kann, muss die vorliegende
Beschwerde abgewiesen werden.
Verwaltungsgericht, 28. Oktober 1999
60
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsrecht GVP 1999 V–5 versicherung anmeldet, so hat die Arbeitslosenkasse zu prüfen, ob die gesetz- lichen Voraussetzungen erfüllt sind. Stellt die Kasse dabei fest, dass die Versi- cherte auf der Weiterführung von Heimarbeit beharrt, so müsste sie an sich die Vermittlungsunfähigkeit und damit die fehlende Anspruchsberechtigung feststellen, die im vorliegenden Fall die in BGE 120 V 376 f. festgehaltenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Wenn es die Kasse als zumutbar erachtet hat, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Schwangerschaftsurlaubs die Arbeit im Betrieb der früheren Arbeitgeberin wieder hätte aufnehmen kön- nen, so verletzt sie damit nicht Art. 8 der EMRK. Die Beschwerde erweist sich auch unter diesem Aspekt als unbegründet und muss abgewiesen werden. Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht zunächst mit Urteil vom 25. Januar 1999 gut. Auf ein Revisionsgesuch der Arbeitslosenkasse hin, wurde die Be- schwerde dann am 28. Mai 1999 abgewiesen und die Einstellung von 35 Ta- gen bestätigt. Verwaltungsgericht, 2. Oktober 1997 Art. 27 ELV. – Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Das Verschweigen einer Pensionskassenrente gegenüber der Ausgleichskasse über Jahre hinweg ist eine grobe Fahrlässigkeit und schliesst die Annahme des guten Glaubens im Sinne von Art. 47 AHVG aus. Aus dem Sachverhalt: Mit Verfügung vom 26. Februar 1999 teilte die Ausgleichskasse A.T. mit, dass man seinem Gesuch um Erlass der Rückerstattung von zuviel ausge- richteten Ergänzungsleistungen wegen Fehlens des guten Glaubens nicht entsprechen könne. Gegen diese Verfügung liess A. T. am 25. März 1999 Be- schwerde einreichen und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, mit Verfügung vom 14. Oktober 1998 habe die Ausgleichskasse ihm und seiner Ehefrau ein erstes Rückforderungsbegehren in der Höhe von Fr. 21’815.– zugestellt. Die Revision im Jahre 1998 habe ergeben, dass die Pensionskassenrente irrtümlicherweise nicht ins EL-Ge- such von 1994 einbezogen worden sei. Zudem habe man des weiteren fest- stellen müssen, dass damals auch die SUVA-Rente von Frau B. T. nicht be- rücksichtigt worden sei. Sie hätten somit nie Anspruch auf Ergänzungs- leistungen gehabt. Weiter lässt der Beschwerdeführer ausführen, man sei der Meinung, dass ihm und seiner Ehefrau der gute Glaube nicht einfach abge- sprochen werden dürfe. Zudem würde die Rückerstattung von über Fr.60’000.– angesichts ihrer Vermögens- und Einkommenssituation eine un- erhörte Härte darstellen. 57
Sozialversicherungsrecht GVP 1999 V–5 Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 1999 beantragt die Ausgleichskasse des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dem Beschwerdeführer könne keineswegs der gute Glau- be attestiert werden. Die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen habe er eigenhändig unterzeichnet, darin aber weder die Leistungen der Rentenanstalt noch die der SUVA deklariert. Mit der Unterzeichnung habe er auch die Voll- ständigkeit und Wahrheit seiner Angaben bestätigt und habe Kenntnis von den Folgen bei unwahren und unvollständigen Angaben genommen. Er sei auch mehrmals auf die Meldepflicht hingewiesen und mit Berechnungsblät- tern bedient worden. Auch bei der Revision seien die bezogenen Leistungen nicht gemeldet worden, was ihm sicher nicht habe entgangen sein können. Es könne deshalb keinesfalls gesagt werden, die Nichtmeldung der Leistungen der Rentenanstalt und der SUVA sei gutgläubig erfolgt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Ausgleichskasse selbst eine «gewisse Mit- verantwortung» für die Höhe der Rückerstattung zu tragen habe, sei umso weniger angebracht, als die ordentliche Revision nach vier Jahren durchge- führt worden sei. Die Rückerstattungsverfügungen und die Ablehnung des Erlasses seien zu Recht erfolgt, die Beschwerde müsse abgewiesen werden. Aus den Erwägungen: ...
2. ... Gemäss Art. 27 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der Rückforderung sind die Vorschriften des AHVG sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG kann bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte von der Rückforderung abgese- hen werden. Hinsichtlich des guten Glaubens sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückerstattung ist daher auch zu verweigern, wenn der Versi- cherte die nach dem Umständen zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich allfälliger Änderungen in den massge- benden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 f.). Das EVG hat bei der Beurteilung des guten Glaubens am Erfordernis eines dolo- sen oder grob fehlerhaften Verhaltens ausdrücklich festgehalten, indem es den guten Glauben verneinte, wenn der Versicherte es am zumutbaren «Mindestmass an Sorgfalt» fehlen liess. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Praxis des EVG dann gegeben, wenn jemand das ausser acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umstän- 58
Sozialversicherungsrecht GVP 1999 V–5 den als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 180 E. 3c). Allfälli- ge unzulängliche Sprachkenntnisse und fehlende Bildung sind unter diesem Aspekt zu würdigen (vgl. hierzu ZAK 1987, 166 mit Verweisen).
a) Der Beschwerdeführer ist 71 Jahre alt und seit 1966 in der Schweiz ansässig. Ab September 1993 bezog er mit seiner Ehefrau zusammen je eine halbe Ehepaar-Altersrente von jährlich insgesamt Fr. 19’608.–. Bis Ende Februar 1993 war er bei der Firma X.Y. angestellt, von Februar bis August 1993 bezog er Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich Fr. 2’356.– pro Monat. Seine Ehefrau bezog seit dem 1. September 1991 eine ganze ein- fache Invalidenrente von Fr. 585.–. Vor der Pensionierung standen ihm und seiner Ehefrau damit Einkünfte von ca. Fr. 4’600.– zur Verfügung. Nach der Zusprache von Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1’210.– ab dem
1. August 1994 hatte das Ehepaar T. Einkünfte von ca. Fr. 4’470.– (Fr. 1’634.– Altersrente, Fr. 1’211.– SUVA-Rente der Ehefrau, Fr. 415.– Pensionskassen- rente der Ehefrau und Fr. 1’210.– EL).
b) Im Formular «Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente» wird unter der Ziff. 25 ausdrücklich nach Renten der SUVA und nach Pensionen aller Art gefragt. Obwohl die beiden Renten (SUVA und Pensionskasse) zusammen mit Fr. 19’512.– die Hälfte der Ein- künfte des Ehepaares T. ausmachten, unterliess es der Beschwerdeführer, die entsprechenden Beträge aufzuführen. Nachdem das Formular nach den Angaben in der Beschwerdeschrift von einer Mitarbeiterin der ...beratungs- stelle ausgefüllt wurde, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber die beiden Renten (SUVA und Pensionskasse) auch nicht erwähnt hat. Auf dem erwähnten Formular wird ausdrücklich nach den wirt- schaftlichen Verhältnissen des Versicherten und seines Ehegatten gefragt. Unter Ziff. 58 des Anmeldeformulars ist festgehalten, dass sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse dauernd verändert hätten, weil man seit September 1993 nur von der AHV lebe, nachdem der Lohn und die Arbeitslosenent- schädigung entfallen seien. Diese Angabe erfolgte offensichtlich wider besse- res Wissen, denn damals erhielt man schon seit längerem die Renten der SUVA und der Rentenanstalt. Schliesslich bescheinigt der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass alle Angaben wahr und vollständig seien.
c) In der EL-Verfügung vom 10. August 1994 sind als «Einkommen» die Renten AHV/IV im Betrag von Fr. 19’608.– sowie Zinsen aus Sparguthaben und ein 1/10 des anrechenbaren Vermögens aufgeführt. Spätestens jetzt hät- te der Beschwerdeführer merken müssen, dass bei ihm und seiner Ehefrau Einkünfte von mehr als jährlich Fr. 19’000.– nicht in die Berechnung mit ein- bezogen wurden. In der Folge erhielt er diverse Neuberechnungen, jeweils per Jahresbeginn, letztmals per 1. Januar 1998. Immer fehlten auf der Be- rechnungen Einkommensbeträge von über Fr. 19’000.–. Auch im Revisions- verfahren, das ordnungsgemäss spätestens nach vier Jahren (siehe Art. 30 ELV) durchgeführt wurde, sorgte der Beschwerdeführer wiederum nicht 59
Sozialversicherungsrecht GVP 1999 V–5 dafür, dass die SUVA- und die Pensionskassenrente aufgeführt wurden. Auch als die Kasse mit Hilfe der Steuerakten im Juli 1998 auf die Rente der Rentenanstalt aufmerksam wurde, wurde die SUVA-Rente immer noch ver- schwiegen. Erst im Beschwerdeverfahren betreffend die erste Rückerstat- tungsverfügung erwähnte die ...beratungsstelle erstmals die schon seit Jah- ren ausbezahlte SUVA-Rente im Betrag von Fr. 1’336.–.
d) Der Beschwerdeführer lässt zu seiner Rechtfertigung ausführen, das Formular habe eine Mitarbeiterin der ...beratungsstelle unter Zeitdruck aus- gefüllt. Er und seine Frau seien praktisch Analphabeten, die der deutschen Sprache kaum mächtig seien. Auch die Kasse hätte merken müssen, dass einer invaliden Person auch eine Rente der Pensionskasse zustehen würde. Im übrigen habe die Tochter M.T. alles angegeben, was sie gewusst habe. Es handle sich um einen Lapsus der ...beratungsstelle. Das Gericht kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Auch wenn der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig sein sollte – was nach mehr als dreissigjährigem Aufenthalt in der Schweiz erstaunen würde –, so hat er sich doch der ...beratungsstelle anvertraut und mit deren Hilfe das Anmeldeformular ausgefüllt. Auch ohne aufwendige Abklärungen und Be- fragungen muss man mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge- hen, dass die Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer zu den einzelnen Zif- fern des Formulars befragt hat. Auf keinen Fall wird sie – ohne entsprechen- de Angaben des Beschwerdeführers – von sich aus eingetragen haben, dass man seit «September 1993 nur noch von der AHV» lebe. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte es dem Beschwerdeführer spätestens mit der Zustellung der Berechnungsgrundlagen «in die Augen springen müs- sen», dass auf der Einnahmeseite nur die Altersrente aufgeführt war und dass die Hälfte der Einkünfte von ihm und seiner Ehefrau «vergessen» wur- de. Auch wenn man berücksichtigt, dass ihm wegen seiner sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten das Ausfüllen des Anmeldeformulars allein viel- leicht nicht möglich war, so hätte ihm bei Durchsicht der Berechnungsgrund- lagen – allein aufgrund der eingesetzten Beträge – auffallen müssen, dass das anrechenbare Einkommen viel zu tief angesetzt war. Dass er darauf nicht reagiert bzw. nicht einmal bei der Revision die beiden erheblichen Renten- beträge deklariert hat, liegt schon nahe bei einer dolosen Absicht, und muss auf jeden Fall als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert werden. In Würdigung dieser Fakten kann das Gericht dem Beschwerdeführer den guten Glauben nicht zubilligen. Da aber die Erfordernisse des guten Glau- bens und der grossen Härte im Sinne von Art. 47 AHVG kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Erlass gewährt werden kann, muss die vorliegende Beschwerde abgewiesen werden. Verwaltungsgericht, 28. Oktober 1999 60